GEMA


Die GEMA


Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen sind verpflichtet, ihre Veranstaltung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) anzumelden und die entsprechenden Gebühren zu entrichten. Oft stellt sich jedoch die Frage, wann eine Veranstaltung als öffentlich gilt. Dazu heißt es im Urheberrechtsgesetz:

 

„Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.“ Stark vereinfacht heißt dies: Praktisch jede Situation ist öffentlich, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Davon ausgenommen ist natürlich der Fall, daß diese Personen alle miteinander befreundet oder verwandt sind. Die private Party ist also nicht öffentlich. Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest beispielsweise kann schon ein schwieriger Grenzfall werden.

Nachfolgend finden Sie die GEMA-Gebührentabelle für Restaurants sowie öffentliche Tanzveranstaltungen:


GEMA Gebührentabelle.pdf



In jedem Fall ist der Veranstalter für die Beantragung und Zahlung der GEMA-Gebühr zuständig; nicht der Musiker oder Diskjockey.